Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, 5 und 11). Zum jetzigen Zeitpunkt kann er aus der erst begonnenen Verkehrstherapie im Rahmen der Täterkomponente nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Verkehrstherapie zwar Voraussetzung für die Wiedererlangung des Führerausweises ist, dies jedoch in erster Linie im höchsteigenen Interesse des Beschuldigten liegt und nicht ein Zeichen nachhaltiger Einsicht und Reue sein muss.