Der Beschuldigte hat 15 Stunden Verkehrstherapie zur Wiedererlangung des ihm entzogenen Führerausweises absolviert; eine daraufhin erfolgte gutachterliche Beurteilung seiner charakterlichen Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs ist – nach eigenen Angaben des Beschuldigten – jedoch negativ ausgefallen und es stehen zuerst weitere zwölf Stunden an (GA act. 40; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, 5 und 11).