Der Beschuldigte erklärte, dass er, seitdem er die Freiheitsstrafe absitze, spüre, was es heisse, zu leiden und nicht mit der Familie zu sein. Ob seine Beteuerungen vor diesem Hintergrund auf eine nachhaltige Einsicht und eine aufrichtige Reue schliessen lassen bzw. über eine reine Tatfolgenreue hinausgehen, bleibt aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten jedoch fraglich. - 11 -