Der Beschuldigte war geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der Polizeikontrolle und der damit einhergehenden klaren Beweislage («auf frischer Tat» ertappt) weitgehend zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Der Beschuldigte erklärte, dass er, seitdem er die Freiheitsstrafe absitze, spüre, was es heisse, zu leiden und nicht mit der Familie zu sein.