Die Vorstrafen zeugen von einer auffallenden Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, zumal der Beschuldigte mit seinen weiteren Widerhandlungen im einschlägigen Bereich des Strassenverkehrsrechts rückfällig wurde. So wurde er am 22. Juni 2023 zu der teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt. Kurze Zeit später ist er erneut straffällig geworden und hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen. Ganz offensichtlich hat er nicht die nötigen Lehren aus den Vorstrafen gezogen.