2.6. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich das deliktische Vorleben des Beschuldigten straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6), weist er doch mehrere Vorstrafen u.a. wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf, die mit Geldstrafen von 30 bis 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00 sowie einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft wurden (vgl. aktuellen Strafregisterauszug). Die Vorstrafen zeugen von einer auffallenden Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, zumal der Beschuldigte mit seinen weiteren Widerhandlungen im einschlägigen Bereich des Strassenverkehrsrechts rückfällig wurde.