und zum Fahren ohne Berechtigung (siehe dazu oben) steht. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schützt sodann zwar ebenfalls die Verkehrssicherheit. Da sich Art. 94 SVG aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge richtet und insofern ein Eigentumsdelikt darstellt (siehe dazu oben), handelt es sich somit nicht etwa um einen konsumierten Tatbestand. Auch ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte vor dem Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und trotz Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug entwendet hat oder nicht.