Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Entwendungen zum Gebrauch von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang zum Fahren in fahrunfähigem Zustand - 10 -