nahmen um eine mittelschwere Widerhandlung handelt (Art. 16b Abs. 1 lit. d SVG). Das Verhalten des Beschuldigten darf vor diesem Hintergrund nicht bagatellisiert werden. Es kann somit nicht mehr von einem nur sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Hinsichtlich des Grundes für die Tatbegehung bzw. des Motivs kann auf die obige Ausführung zum Fahren in fahrunfähigem Zustand und zum Fahren ohne Berechtigung verwiesen werden. Der Beschuldigte hat einfach den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um nach R._____ zu gelangen. Dabei hat er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe dazu oben).