Der Beschuldigte hat sich des Autoschlüssels des Mercedes des Freunds seiner Schwester ohne dessen Wissen und Erlaubnis behändigt (GA act. 55) und ist damit die oben genannte Strecke von Q._____ nach R._____ gefahren. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen.