Entsprechend geringer ist der auf das Fahren ohne Berechtigung entfallende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Dennoch ist es selbstredend nicht einerlei, ob der Beschuldigte ein Fahrzeug nur unter Drogeneinfluss oder ob er dieses zudem ohne Berechtigung geführt hat, weil ihm der -9- Führerausweis aus Sicherheitsgründen entzogen worden war. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf insgesamt acht Monate Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. 2.5.4. Hinsichtlich der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch ergibt sich Folgendes: