Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrt trotz Entzugs des Führerausweises eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Er hat sich leichthin über die Rechtsordnung hinweggesetzt und aus rein egoistischen Gründen verantwortungslos ein Motorfahrzeug geführt. Er macht denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrt geltend (siehe dazu oben). Mithin verfügte der Beschuldigte auch hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es kann dazu auf die Erwägungen zum Fahren in fahrunfähigem Zustand verwiesen werden.