Der Beschuldigte hat sich am 12. August 2021 um ca. um 22:00 Uhr hinter das Steuer eines Motorfahrzeuges gesetzt und ist damit von Q._____ nach R._____ gefahren. Die zurückgelegte Strecke ist kurz, jedoch als anspruchsvoll und keinesfalls gefahrenlos zu qualifizieren. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand verwiesen werden.