Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 3. August 2021 auf unbestimmte Zeit entzogen (vgl. UA act. 31). Ein solcher Sicherungsentzug (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1) wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus, denn mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art.