2.5.3. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). -8-