Jedenfalls lag keine Notsituation vor und er verfügte hinsichtlich seiner Fahrt in fahrunfähigem Zustand über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszugehen.