Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrt geltend, sondern bringt vor, er habe zur Tankstelle gelangen wollen, wo er mit einer Bekannten etwas zu klären gehabt hätte (GA act. 55). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht anders organisiert oder überhaupt auf die Fahrt verzichtet hat. So hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass er für diese kurze Strecke auch das Fahrrad hätte nehmen können (GA act. 53). Jedenfalls lag keine Notsituation vor und er verfügte hinsichtlich seiner Fahrt in fahrunfähigem Zustand über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit.