Zudem wurden ein müdes Gesamterscheinungsbild und ein schläfriges Verhalten festgestellt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, nicht unerheblich eingeschränkt war, zumal Übermüdung allein schon zur Fahrunfähigkeit führen kann (Art. 2 Abs. 1 VRV). Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren.