Der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand erfordert allerdings weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung. Deshalb kann der Beschuldigte daraus, dass es zu keinem Unfall gekommen ist, im Rahmen der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes (z.B. -7- Unfall, konkrete Gefährdung Dritter usw.) kann nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus.