Hinzu kommt, dass die Strecke aufgrund der einmündenden Strassen und Kreuzungen anspruchsvoll ist und von einem Lenker die volle Aufmerksamkeit verlangt. Mithin ist aufgrund der konkreten Örtlichkeiten, der nicht optimalen Lichtverhältnisse und der Verkehrsführung (einmündende Strassen und Kreuzungen) nicht von einer gefahrenlosen Kurzstrecke auszugehen. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist aus den Akten nicht ersichtlich. Der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand erfordert allerdings weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung.