Es spielt im Rahmen der Strafzumessung jedoch keine Rolle, ob der Beschuldigte den Grenzwert von 1.5 µg/l THC nur knapp oder um ein Mehrfaches überschritten hat. Die deutliche Überschreitung des Grenzwerts ist neutral zu gewichten, weil es an einem direkten Zusammenhang zwischen der Höhe des THC-Gehalts im Blut und der Fahrunfähigkeit fehlt, handelt es sich doch beim Grenzwert gerade nicht um einen Wirkungsgrenzwert, sondern um einen Nachweisgrenzwert (vgl. BGE 147 IV 439 E. 3.1). Somit ist der festgestellte THC-Gehalt für die Strafzumessung unergiebig.