Für Cannabis gilt nach der gesetzlichen Konzeption eine «Nulltoleranz-Regelung» (Urteil des Bundesgerichts 1C_249/2018 vom 21. September 2018 E. 3.3.2). Lässt sich THC im Blut (wie hier) zuverlässig nachweisen, besteht eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Fahrunfähigkeit. Es spielt im Rahmen der Strafzumessung jedoch keine Rolle, ob der Beschuldigte den Grenzwert von 1.5 µg/l THC nur knapp oder um ein Mehrfaches überschritten hat.