94 Abs. 1 lit. a SVG) unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Täterkomponente zu berücksichtigen und eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.