Diese Strafen vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut im einschlägigen Deliktsbereich zu delinquieren. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem kommt hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3 und 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Dies wird vom Beschuldigten, der mit Berufung eine Freiheitsstrafe beantragt, denn auch zurecht nicht infrage gestellt.