Der Beschuldigte ist mehrfach und zudem einschlägig vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug). Er wurde u.a. zu bedingten und unbedingten Geldstrafen und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 u.a. wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 18 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. Diese Strafen vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut im einschlägigen Deliktsbereich zu delinquieren.