2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Vergehen (Fahren ohne Berechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch) sieht das Gesetz als Sanktion alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor.