2. 2.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen Schuldsprüchen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.