1. Die Berufung des Beklagten beschränkt sich auf die Strafzumessung und den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 -4- für den Anteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe gewährten bedingten Strafvollzugs. Damit einhergehend sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).