3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 gewährten teilbedingten Strafvollzugs sei zu verzichten. Damit einhergehend seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich und vorbehaltlos auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Juni 2025 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung die Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: