3. Der Beschuldigte wird hierfür sowie für die Straftaten gemäss Urteil in Ziff. 3 hienach in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten und einer Busse von Fr. 200.00 als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen. -3-