Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.40 (ST.2024.78; StA.2023.6570) Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Walter Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1995, von Triengen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz usw.; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 27. März 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 12. August 2023 den Perso- nenwagen Mercedes, AG […], gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führer- ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Er habe den Perso- nenwagen unter Einfluss von 11 µg/l THC gelenkt sowie ohne Erlaubnis des Freunds seiner Schwester für eigene Zwecke gebraucht. Schliesslich wurde dem Beschuldigten der Konsum von Betäubungsmitteln vorgewor- fen. Er habe zwischen dem 29. September 2022 und dem 12. August 2023 eine Menge von insgesamt ca. 120 g Marihuana sowie kurz vor dem 12. August 2023 eine unbekannte Menge Kokain konsumiert. Die Staatsanwaltschaft beantragte dafür die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren als Gesamtstrafe (zu- sammen mit einer zu vollziehenden Widerrufsstrafe von 18 Monaten Frei- heitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023) sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 300.00. 2. Das Bezirksgericht Baden fällte am 12. September 2024 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes betreffend den Konsum von Kokain i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV; - der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes betreffend den Konsum von Marihuana i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte wird hierfür sowie für die Straftaten gemäss Urteil in Ziff. 3 hienach in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten und einer Busse von Fr. 200.00 als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen. -3- 4. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 für die Freiheitsstrafe von 3 Jahren im Umfang von 18 Monaten gewährte teilbedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'950.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 7'313.20 d) den Kosten für Gutachten Fr. 1'526.00 e) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 82.00 f) den Spesen Fr. 107.90 Total Fr. 12'979.10 5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten ge- mäss lit. d) und lit. f) im Gesamtbetrag von Fr. 5'583.90 auferlegt. 6. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. Jürg Krumm, Rechtsanwalt, wird eine Entschädigung von Fr. 7'313.20 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 32.25 für die Leistungen bis und mit 31. Dezember 2023 und 8.1% MwSt. von Fr. 523.95 für die Leistungen ab 1. Januar 2024) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichts- kasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 7'313.20 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Februar 2025 beantragte der Beschul- digte, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 gewährten teilbedingten Straf- vollzugs sei zu verzichten. Damit einhergehend seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich und vorbehaltlos auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Juni 2025 statt. Die Staatsanwalt- schaft beantragte die Abweisung die Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beklagten beschränkt sich auf die Strafzumessung und den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 -4- für den Anteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe gewährten bedingten Straf- vollzugs. Damit einhergehend sind die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen angefochten. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen Schuldsprüchen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – als Gesamtstrafe mit der Wider- rufsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksge- richts Baden vom 22. Juni 2023 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen, wobei eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen sei. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 gewährten bedingten Strafvollzugs für den Anteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe sei zu verzichten. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Vergehen (Fahren ohne Be- rechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Entwendung eines Mo- torfahrzeugs zum Gebrauch) sieht das Gesetz als Sanktion alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). -5- Der Beschuldigte ist mehrfach und zudem einschlägig vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug). Er wurde u.a. zu bedingten und unbedingten Geldstrafen und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 u.a. wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 18 Monaten und einem bedingt vollziehba- ren Anteil von 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. Diese Strafen ver- mochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut im einschlägi- gen Deliktsbereich zu delinquieren. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem kommt hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Strafta- ten nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3 und 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Dies wird vom Beschul- digten, der mit Berufung eine Freiheitsstrafe beantragt, denn auch zurecht nicht infrage gestellt. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes betreffend den Konsum von Marihuana ist von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen. 2.5. 2.5.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in einem ersten Schritt unter Einbezug der verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände die Einsatzstrafe für die – bei gleichem Strafrahmen – konkret schwerste Straf- tat (Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die so festgelegte Einsatzstrafe wegen der weiteren Straftaten (Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Entwen- dung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhen- den und verschuldensmindernden Umstände in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Täterkomponente zu berücksichtigen und eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. 2.5.2. Der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, für den die Einsatzstrafe festzusetzen ist, sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand schützt die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt -6- (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Der Beschuldigte hat sich am 12. August 2021 kurz vor 22.00 Uhr hinter das Steuer des Mercedes mit dem Kennzeichen AG […] gesetzt und ist damit unter dem Einfluss von 11 µg/l THC von Q._____ nach R._____ ge- fahren. Die festgestellte THC-Konzentration hat den in Art. 34 lit. a VSKV- ASTRA festgelegten Grenzwert (1.5 µg/l) klar überschritten. Für Cannabis gilt nach der gesetzlichen Konzeption eine «Nulltoleranz-Regelung» (Urteil des Bundesgerichts 1C_249/2018 vom 21. September 2018 E. 3.3.2). Lässt sich THC im Blut (wie hier) zuverlässig nachweisen, besteht eine un- widerlegbare gesetzliche Vermutung der Fahrunfähigkeit. Es spielt im Rah- men der Strafzumessung jedoch keine Rolle, ob der Beschuldigte den Grenzwert von 1.5 µg/l THC nur knapp oder um ein Mehrfaches überschrit- ten hat. Die deutliche Überschreitung des Grenzwerts ist neutral zu gewich- ten, weil es an einem direkten Zusammenhang zwischen der Höhe des THC-Gehalts im Blut und der Fahrunfähigkeit fehlt, handelt es sich doch beim Grenzwert gerade nicht um einen Wirkungsgrenzwert, sondern um einen Nachweisgrenzwert (vgl. BGE 147 IV 439 E. 3.1). Somit ist der fest- gestellte THC-Gehalt für die Strafzumessung unergiebig. Da es keine line- are Abhängigkeit der Fahrunfähigkeit und der THC-Konzentration im Blut gibt, bestimmt sich die objektive Tatschwere vielmehr anhand des Tather- gangs und der Tatumstände. Konkrete Feststellungen über die zurückge- legte Strecke und die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit bzw. die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschul- denszumessung Vorrang. Auch wenn es sich bei der Fahrt am 12. August 2021 um eine kurze Strecke handelt (Fahrbeginn: ca. 21:55 Uhr, Anhaltung: ca. 21:58 Uhr; UA act. 17), erfolgte die Fahrt nachts und wegen der Dunkelheit bei eingeschränkten, anspruchsvollen Sichtverhältnissen. Aufgrund der Uhrzeit ist von einem ge- ringen Verkehrsaufkommen auszugehen; dennoch musste der Beschul- digte mit anderen Verkehrsteilnehmern und, da er auf seiner Fahrt eine Ortschaft durchfuhr, mit schlecht sichtbaren Fussgängern rechnen. Hinzu kommt, dass die Strecke aufgrund der einmündenden Strassen und Kreu- zungen anspruchsvoll ist und von einem Lenker die volle Aufmerksamkeit verlangt. Mithin ist aufgrund der konkreten Örtlichkeiten, der nicht optima- len Lichtverhältnisse und der Verkehrsführung (einmündende Strassen und Kreuzungen) nicht von einer gefahrenlosen Kurzstrecke auszugehen. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist aus den Akten nicht ersichtlich. Der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand erfordert allerdings weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefähr- dung. Deshalb kann der Beschuldigte daraus, dass es zu keinem Unfall gekommen ist, im Rahmen der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes (z.B. -7- Unfall, konkrete Gefährdung Dritter usw.) kann nicht verschuldensmin- dernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus. Gemäss den im sog. «FinZ-Set» (UA act. 17 ff.) festgehaltenen Beobach- tungen fielen beim Beschuldigten wässrige bzw. glänzende Augen sowie ein verlangsamtes Reaktionsverhalten auf. Im Zusammenhang mit dem Standtest wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Beschuldigte schwankte, seine Hände zitterten und er flatternde Augenlieder sowie eine träge Lichtreaktion aufgewiesen habe. Zudem wurden ein müdes Gesamt- erscheinungsbild und ein schläfriges Verhalten festgestellt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Fähig- keit, ein Fahrzeug zu lenken, nicht unerheblich eingeschränkt war, zumal Übermüdung allein schon zur Fahrunfähigkeit führen kann (Art. 2 Abs. 1 VRV). Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrt geltend, sondern bringt vor, er habe zur Tankstelle gelangen wollen, wo er mit einer Bekannten etwas zu klären gehabt hätte (GA act. 55). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht anders organisiert oder überhaupt auf die Fahrt ver- zichtet hat. So hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass er für diese kurze Strecke auch das Fahrrad hätte nehmen können (GA act. 53). Je- denfalls lag keine Notsituation vor und er verfügte hinsichtlich seiner Fahrt in fahrunfähigem Zustand über ein sehr grosses Mass an Entscheidungs- freiheit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszuge- hen. 2.5.3. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung angemes- sen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Ver- kehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Ge- horsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kom- mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). -8- Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 3. August 2021 auf unbestimmte Zeit entzogen (vgl. UA act. 31). Ein solcher Siche- rungsentzug (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1) wirkt sich gegenüber einem «blos- sen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus, denn mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahr- eignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilneh- mer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer kon- kreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden ge- kommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, im Falle eines Unfalls wäre das Verschulden noch höher zu bemessen; das Fehlen eines ver- schuldenserhöhenden Umstandes ist vielmehr neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hat sich am 12. August 2021 um ca. um 22:00 Uhr hinter das Steuer eines Motorfahrzeuges gesetzt und ist damit von Q._____ nach R._____ gefahren. Die zurückgelegte Strecke ist kurz, jedoch als an- spruchsvoll und keinesfalls gefahrenlos zu qualifizieren. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Fahren in fahrunfähi- gem Zustand verwiesen werden. Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrt trotz Entzugs des Führerausweises eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führeraus- weises manifestiert. Er hat sich leichthin über die Rechtsordnung hinweg- gesetzt und aus rein egoistischen Gründen verantwortungslos ein Motor- fahrzeug geführt. Er macht denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrt geltend (siehe dazu oben). Mithin verfügte der Beschuldigte auch hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es kann dazu auf die Erwägungen zum Fahren in fahrunfähigem Zustand verwiesen werden. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden und einer – für sich be- trachtet – dafür angemessenen Einzelstrafe von vier Monaten Freiheits- strafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Fahren in fahrunfähigem Zustand und dem Fahren ohne Be- rechtigung ein enger örtlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang be- steht und weitgehend dieselben geschützten Rechtsgüter betroffen sind. Entsprechend geringer ist der auf das Fahren ohne Berechtigung entfal- lende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Dennoch ist es selbstre- dend nicht einerlei, ob der Beschuldigte ein Fahrzeug nur unter Drogenein- fluss oder ob er dieses zudem ohne Berechtigung geführt hat, weil ihm der -9- Führerausweis aus Sicherheitsgründen entzogen worden war. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf insgesamt acht Monate Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. 2.5.4. Hinsichtlich der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch ge- mäss Art. 94 SVG schützt die Verkehrssicherheit. Art. 94 SVG richtet sich aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stellt in- sofern ein Eigentumsdelikt dar (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 5 und 6 zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich des Autoschlüssels des Mercedes des Freunds seiner Schwester ohne dessen Wissen und Erlaubnis behändigt (GA act. 55) und ist damit die oben genannte Strecke von Q._____ nach R._____ gefahren. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einher- gehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Bei der Bestimmung des Verschuldens ist jedoch auch der gesetzgeberische Entscheid zu berück- sichtigen, dass eine Privilegierung des Täters im Falle, dass er das Motor- fahrzeug eines Angehörigen oder Familiengenossen entwendet (Antrags- delikt, blosse Übertretung), nur dann greift, wenn der Täter den erforderli- chen Führerausweis hat (Art. 94 Abs. 2 SVG), und es sich bei der Entwen- dung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, in Bezug auf die Administrativmass- nahmen um eine mittelschwere Widerhandlung handelt (Art. 16b Abs. 1 lit. d SVG). Das Verhalten des Beschuldigten darf vor diesem Hintergrund nicht bagatellisiert werden. Es kann somit nicht mehr von einem nur sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Hinsichtlich des Grundes für die Tatbegehung bzw. des Motivs kann auf die obige Ausführung zum Fah- ren in fahrunfähigem Zustand und zum Fahren ohne Berechtigung verwie- sen werden. Der Beschuldigte hat einfach den aus seiner Sicht am ein- fachsten erscheinenden Weg gewählt, um nach R._____ zu gelangen. Da- bei hat er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe dazu oben). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Ent- wendungen zum Gebrauch von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch in einem engen zeitli- chen und situativen Zusammenhang zum Fahren in fahrunfähigem Zustand - 10 - und zum Fahren ohne Berechtigung (siehe dazu oben) steht. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schützt sodann zwar ebenfalls die Verkehrssicherheit. Da sich Art. 94 SVG aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge richtet und insofern ein Eigentums- delikt darstellt (siehe dazu oben), handelt es sich somit nicht etwa um einen konsumierten Tatbestand. Auch ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte vor dem Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und trotz Ent- zugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug entwendet hat oder nicht. Die Einsatzstrafe ist unter diesen Umständen angemessen um einen Monat auf insgesamt neun Monate zu erhöhen. 2.6. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich das deliktische Vorleben des Beschuldigten straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6), weist er doch mehrere Vorstrafen u.a. wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf, die mit Geldstrafen von 30 bis 150 Tagessät- zen und einer Busse von Fr. 1'000.00 sowie einer teilbedingten Freiheits- strafe von drei Jahren bestraft wurden (vgl. aktuellen Strafregisterauszug). Die Vorstrafen zeugen von einer auffallenden Gleichgültigkeit des Beschul- digten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, zumal der Beschuldigte mit seinen weiteren Widerhandlungen im einschlägigen Bereich des Strassen- verkehrsrechts rückfällig wurde. So wurde er am 22. Juni 2023 zu der teil- bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt. Kurze Zeit später ist er erneut straffällig geworden und hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen. Ganz offensichtlich hat er nicht die nötigen Lehren aus den Vorstrafen gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte war geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der Polizeikontrolle und der damit einhergehenden klaren Beweislage («auf fri- scher Tat» ertappt) weitgehend zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Der Beschuldigte erklärte, dass er, seitdem er die Freiheitsstrafe absitze, spüre, was es heisse, zu leiden und nicht mit der Familie zu sein. Ob seine Beteuerungen vor diesem Hintergrund auf eine nachhaltige Ein- sicht und eine aufrichtige Reue schliessen lassen bzw. über eine reine Tat- folgenreue hinausgehen, bleibt aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten jedoch fraglich. - 11 - Der Beschuldigte hat 15 Stunden Verkehrstherapie zur Wiedererlangung des ihm entzogenen Führerausweises absolviert; eine daraufhin erfolgte gutachterliche Beurteilung seiner charakterlichen Eignung zum Führen ei- nes Motorfahrzeugs ist – nach eigenen Angaben des Beschuldigten – je- doch negativ ausgefallen und es stehen zuerst weitere zwölf Stunden an (GA act. 40; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, 5 und 11). Zum jet- zigen Zeitpunkt kann er aus der erst begonnenen Verkehrstherapie im Rah- men der Täterkomponente nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Verkehrstherapie zwar Voraussetzung für die Wiedererlangung des Führe- rausweises ist, dies jedoch in erster Linie im höchsteigenen Interesse des Beschuldigten liegt und nicht ein Zeichen nachhaltiger Einsicht und Reue sein muss. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fakto- ren. Er ist ledig, hat keine Kinder und zurzeit auch keine Freundin; sein früherer Plan, eine Familie gründen zu wollen (UA act. 51 f.), ist nicht mehr aktuell (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Seit seiner Entlassung aus dem (offenen) Vollzug einer früher ausgesprochenen Strafe per Ende April 2025 wohnt er wieder – wie bereits vor dem Strafvollzug – zusammen mit seiner Schwester und deren Kinder in Q._____. Seit dem 1. Mai 2025 hat er eine feste Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der «B._____ ag», bei welcher er bereits zuvor während des offenen Strafvollzugs im Ar- beitsexternat gearbeitet hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 8). Die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit einer von seinem Schwager angeblich zugesicherten Arbeitsstelle als Autoverkäufer (UA act. 51 f.) besteht hingegen nicht mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Auch wenn sich der Beschuldigte nicht mehr im Strafvollzug befindet und nunmehr beruflich Fuss gefasst zu haben scheint, hat die Rechtspre- chung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3; 6B_1053/2018 vom 26. Feb- ruar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente deutlich negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um drei Monate auf zwölf Monate zu erhöhen ist. 2.7. 2.7.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend begangenen Straftaten noch während laufender Probezeit des mit Urteil des Bezirksgericht Baden vom 22. Juni 2023 für den Anteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt gewährten Strafvollzugs begangen. - 12 - Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter – wie vorliegend mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 – innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue (unbedingte) Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2.7.2. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten weist eine erhebliche Gleich- gültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er hat mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass ihn weder (hohe) Geldstrafen noch eine teilbe- dingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem unbedingt vollziehbaren An- teil von 18 Monaten und der drohende Widerruf des bedingt vollziehbaren Anteils von 18 Monaten nicht gekümmert haben und auch als Abschre- ckung gänzlich ungeeignet waren. Angesichts der einschlägigen Vorstra- fen, des – bei sehr hohem Mass an Entscheidungsfreiheit – komplett unbe- eindruckten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit und kaum veränderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten – er wohnt, wie bereits vor dem Strafvollzug, wieder bei seiner Schwester – kann zweifellos nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, sondern es ist ihm aufgrund seiner manifestierten Unverbesserlichkeit bei einer Ge- samtbetrachtung eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran än- dert auch der blosse Umstand, dass der unbedingt ausgesprochene Anteil gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 bereits vollzo- gen worden ist und der bedingt ausgesprochene Anteil zu vollziehen sein wird nichts, handelt es sich dabei doch um die dem Beschuldigten in den früheren Verfahren aufgezeigten gesetzlichen Folgen seines deliktischen Handelns. Der Beschuldigte hat immer wieder Chancen zur Bewährung ge- habt, diese jedoch bewusst nicht genutzt. Er lebt seit der Entlassung aus dem Strafvollzug wieder zusammen mit seiner Schwester und deren Kinder in Q._____, was ihm eine gewisse Stabilität – auch hinsichtlich seiner be- ruflichen Tätigkeit – verleihen vermag. Die familiären Verhältnisse konnten ihn aber bereits bisher nicht von der erneuten Begehung von Straftaten aus dem einschlägigen Deliktsbereich abhalten, weshalb dieser Umstand nicht geeignet ist, die ihm zu stellende Schlechtprognose entfallen zu lassen. Somit ist der mit Urteil des Bezirksgericht Baden vom 22. Juni 2023 für den - 13 - Anteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug – die Verwirkungsfrist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB liefe erst im Juni 2030 ab – zu widerrufen und die neu auszu- fällende Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe steht in einem gewissen sachlichen, aber keinem zeitlichen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Aspera- tion ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbil- dung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Es würde sich recht- fertigen, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von zwölf Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 18 Monaten angemessen auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten sein Bewenden. 2.8. Schliesslich ist eine Strafe für den Konsum von Marihuana festzulegen. Die vom Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte konsumierte unbestritten zwischen dem 29. September 2022 und dem 12. August 2023 eine Menge von insgesamt ca. 120 g Ma- rihuana (GA act. 56). Am 22. August 2023 hat der Beschuldigte einen Ma- rihuana-Joint geraucht (UA act. 18). Der Beschuldigte ist bezüglich des Konsums von Betäubungsmitteln mehr- fach einschlägig vorbestraft. Er scheint jedoch gewillt zu sein, von den Dro- gen loszukommen. So gibt er an, dass er nicht mehr konsumiere, obwohl er nach eigenen Angaben problemlos an Substanzen herankommen würde (GA act. 51 und 54; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Ob er dauerhaft keine Drogen mehr konsumieren wird, scheint aufgrund seines bisherigen Drogenkonsums jedoch zweifelhaft. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Aufgrund des mehrfachen Konsums wäre ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes vorzunehmen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei einer einfachen Übertretung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Strafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines - 14 - Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbe- gehung hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Tat- begehung festzusetzen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter An- wendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern der Konsum von Betäubungsmitteln muss entsprechend dem Schuldspruch wegen (einfa- cher) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG gesamthaft gewürdigt und dafür eine Strafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). In Anbetracht dessen, dass Täter, die lediglich einmalig eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV), erweist sich die Busse als sehr mild. Eine Herabsetzung der Busse kommt daher nicht in Frage. Eine Erhöhung fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, weshalb es bei der von der Vo- rinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 200.00 sowie der Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen sein Bewenden hat. 3. 3.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Honorarnote – angepasst an die effektive Dauer der Ver- handlung und eine angemessene Dauer für eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit gerundet Fr. 5'000.00 aus der Staatskasse zu ent- schädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte im erst- instanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde – mit Ausnahme des Vorwurfs des Kokainkonsums – gemäss Anklage schuldig gesprochen. Beim Kokainkonsum, einer Über- tretung, handelt es sich um einen untergeordneten Punkt, auf den bei einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Untersuchungskosten kein aussonder- - 15 - barer Mehraufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Be- schuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'583.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 7'313.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Konsum von Kokain] freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Konsum von Marihuana]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2023 für den Anteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug wird ge- stützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Der zu vollziehende Strafanteil von 18 Monaten bildet Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Ge- samtfreiheitsstrafe. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 auszurichten. - 17 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'583.90 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'313.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Walter