4. 4.1. Das Revisionsgesuch, auf welches nicht einzutreten ist, hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, worauf der Gesuchsteller bereits von der Staatsanwaltschaft Baden mit Schreiben vom 5. November 2024 hingewiesen worden war. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. 4.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 417 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 17 zur Art. 428 StPO; § 18 GebührD). Das Obergericht beschliesst: