6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Das vorgebrachte Gutachten sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers in Bezug auf die konkret von ihm begangenen Taten, zwei Ladendiebstähle und mehrere Hausfriedensbrüche, eingeschränkt war. Zusammengefasst ist das vorliegende Revisionsgesuch sowohl rechtsmissbräuchlich als auch offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.