Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vorgebrachte Gutachten ohnehin nicht geeignet ist, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilungen stützen, zu erschüttern, und deutlich günstigere Entscheide zugunsten des Verurteilten zu bewirken. Die Gutachter stellen lediglich eine ausgeprägte Polytoxikomanie über die Zeitspanne vom 1. Januar 2021 bis zum 31. September 2022 fest. Suchterkrankungen können zwar unter Umständen zu einer Schuldunfähigkeit oder Schuldminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB führen.