u.a. darüber entschieden, ob der Gesuchsteller zum jeweiligen Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Was der Gesuchsteller aber in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren.