Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass es für den Gesuchsteller unmöglich gewesen wäre, Einsprache zu erheben und im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Umstände, die für die Anordnung eines Gutachtens gesprochen hätten, darzulegen oder selbst ein Gutachten zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3.3). Hätte der Gesuchsteller jedoch rechtzeitig Einsprache gegen die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2021 und vom 7. Februar 2022 erhoben, so wären die Strafbefehle dahingefallen und – sofern keine Einstellungen erfolgt wären – hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise