Unter diesen Umständen erscheint das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass es für den Gesuchsteller unmöglich gewesen wäre, Einsprache zu erheben und im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Umstände, die für die Anordnung eines Gutachtens gesprochen hätten, darzulegen oder selbst ein Gutachten zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3.3).