Schuldunfähigkeit geltend gemacht, welche die ermittelnde Staatsanwaltschaft dazu veranlasst hätten, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen. Schützenswerte Gründe für einen entsprechenden Verzicht sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Gesuchsteller geltend gemacht. Aus seinen Ausführungen geht einzig hervor, dass ihn erst die erschwerte Arbeitssuche aufgrund der Strafregistereinträge rund 2 ½ Jahre nach der zweiten Verurteilung und 1 Jahr nach Erstellung des vorgebrachten Gutachtens dazu bewogen hat, die in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden anzufechten.