So hatte er bereits zum jeweiligen Urteilszeitpunkt Kenntnis von seinem eigenen Alkohol- und Drogenkonsum und macht denn auch mit Revisionsgesuch geltend, die Polizei habe dazumal seinen Alkohol- und Benzodiazepin-Einfluss protokolliert. Dennoch hat der Gesuchsteller im Strafbefehlsverfahren weder ein Gutachten betreffend seine Schuldfähigkeit beantragt noch irgendwelche Anhaltspunkte für eine -5-