Im vorliegenden Fall ist die Berufung des Gesuchstellers auf eine (vollständige) Schuldunfähigkeit infolge Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation jedoch rechtsmissbräuchlich, zumal er dies bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen. So hatte er bereits zum jeweiligen Urteilszeitpunkt Kenntnis von seinem eigenen Alkohol- und Drogenkonsum und macht denn auch mit Revisionsgesuch geltend, die Polizei habe dazumal seinen Alkohol- und Benzodiazepin-Einfluss protokolliert.