Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein neues Gutachten unter anderem eine Revision rechtfertigen, wenn es geeignet ist, eine neue Tatsache zu beweisen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 101 IV 247 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.1; 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.1). Im vorliegenden Fall ist die Berufung des Gesuchstellers auf eine (vollständige) Schuldunfähigkeit infolge Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation jedoch rechtsmissbräuchlich, zumal er dies bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen.