3. Der Gesuchsteller bringt mit seinem Revisionsgesuch vor, er habe erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis davon erhalten, dass er in der Zeitspanne vom 1. Januar 2021 bis zum 31. September 2022 aufgrund einer ausgeprägten Polytoxikomanie urteilsunfähig gewesen sei. Gestützt auf das beigebrachte, für die Sozialversicherungsanstalt Aargau erstellte, bidisziplinäre Gutachten vom 31. Oktober 2023 macht er geltend, dass er sowohl bezüglich seiner Straftaten vom 20. April 2021 als auch seiner Straftaten vom 15. Januar 2022 nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite seines Handelns zu erkennen und entsprechend zu handeln.