Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Zudem kann das Gericht nicht auf das Revisionsgesuch eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen).