1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen die rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2021 und vom 7. Februar 2022.