dass einzig der Weg der Revision gemäss Art. 410 ff. StPO offen stehe. Die Staatsanwaltschaft selbst werde infolge Aussichtslosigkeit des Begehrens kein Revisionsgesuch beim zuständigen Obergericht einreichen. 4. Mit Revisionsgesuch vom 3. Februar 2025 (Postaufgabe) stellte der Gesuchsteller den Antrag, die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2021 und vom 7. Februar 2022 seien aufzuheben. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: