2.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Februar 2022 wurde der Gesuchsteller erneut wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2021 für die Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen und der Gesuchsteller zu einer Gesamtstrafe in Form einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Strafbefehl ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen.