1.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2021 wurde der Gesuchsteller wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 1'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.