Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.39 (StA.2021.3498; StA.2022.765) Beschluss vom 12. März 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.1977, von Zürich, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden ST.2021.3498 vom 14. Juni 2021 und ST.2022.765 vom 7. Februar 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Trotz des von der C._____ ausgesprochenen Hausverbots hat der Gesuchsteller am 20. April 2021 das Warenhaus der C._____ in U._____ betreten und zwei Herrenhosen sowie zwei Herrenhemden im Wert von Fr. 159.60 entwendet, ohne diese zu bezahlen. Zudem gab er an, bereits vorgängig in der C._____ eingekauft zu haben. 1.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2021 wurde der Gesuchsteller wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 1'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. Trotz des von der C._____ erneuerten Hausverbots hat der Gesuchsteller am 15. Januar 2022 erneut das Warenhaus der C._____ in U._____ be- treten und eine Herrenjacke sowie einen Herrenhut im Wert von Fr. 144.80 entwendet, ohne diese zu bezahlen. 2.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Februar 2022 wurde der Gesuchsteller erneut wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Baden vom 14. Juni 2021 für die Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen und der Gesuchsteller zu einer Gesamtstrafe in Form einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Strafbefehl ist ebenfalls unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Mit Eingabe vom 2. September 2024 gelangte der Gesuchsteller mit einem Gesuch um «Wiederaufnahme» der Strafverfahren und «Wieder- erwägung» der Strafbefehle vom 14. Juni 2021 und vom 7. Februar 2022 aufgrund eines bidisziplinären Gutachtens, das am 31. Oktober 2023 im Zusammenhang mit Abklärungen zur Invalidenversicherung für die Sozialversicherungsanstalt Aargau erstellt wurde, an die Staatsanwalt- schaft Baden. Letztere teilte ihm mit Schreiben vom 5. November 2024 mit, -3- dass einzig der Weg der Revision gemäss Art. 410 ff. StPO offen stehe. Die Staatsanwaltschaft selbst werde infolge Aussichtslosigkeit des Be- gehrens kein Revisionsgesuch beim zuständigen Obergericht einreichen. 4. Mit Revisionsgesuch vom 3. Februar 2025 (Postaufgabe) stellte der Gesuchsteller den Antrag, die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2021 und vom 7. Februar 2022 seien aufzuheben. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen die rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2021 und vom 7. Februar 2022. 2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräftiger Strafbefehl angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Zudem kann das Gericht nicht auf das Revisionsgesuch eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Strafbefehlsverfahren hat zudem die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn -4- sie einverstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen verlangen könnte, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht mithin nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 3. Der Gesuchsteller bringt mit seinem Revisionsgesuch vor, er habe erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis davon erhalten, dass er in der Zeitspanne vom 1. Januar 2021 bis zum 31. September 2022 aufgrund einer ausgeprägten Polytoxikomanie urteilsunfähig gewesen sei. Gestützt auf das beigebrachte, für die Sozialversicherungsanstalt Aargau erstellte, bidisziplinäre Gutachten vom 31. Oktober 2023 macht er geltend, dass er sowohl bezüglich seiner Straftaten vom 20. April 2021 als auch seiner Straftaten vom 15. Januar 2022 nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite seines Handelns zu erkennen und entsprechend zu handeln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein neues Gutachten unter anderem eine Revision rechtfertigen, wenn es geeignet ist, eine neue Tatsache zu beweisen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 101 IV 247 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.1; 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.1). Im vorliegenden Fall ist die Berufung des Gesuchstellers auf eine (vollständige) Schuldunfähigkeit infolge Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation jedoch rechts- missbräuchlich, zumal er dies bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen. So hatte er bereits zum jeweiligen Urteilszeitpunkt Kenntnis von seinem eigenen Alkohol- und Drogenkonsum und macht denn auch mit Revisionsgesuch geltend, die Polizei habe dazu- mal seinen Alkohol- und Benzodiazepin-Einfluss protokolliert. Dennoch hat der Gesuchsteller im Strafbefehlsverfahren weder ein Gutachten betreffend seine Schuldfähigkeit beantragt noch irgendwelche Anhaltspunkte für eine -5- Schuldunfähigkeit geltend gemacht, welche die ermittelnde Staats- anwaltschaft dazu veranlasst hätten, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen. Schützenswerte Gründe für einen entsprechenden Verzicht sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Gesuchsteller geltend gemacht. Aus seinen Ausführungen geht einzig hervor, dass ihn erst die erschwerte Arbeitssuche aufgrund der Strafregistereinträge rund 2 ½ Jahre nach der zweiten Verurteilung und 1 Jahr nach Erstellung des vorge- brachten Gutachtens dazu bewogen hat, die in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden anzufechten. Unter diesen Umständen erscheint das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass es für den Gesuchsteller unmöglich gewesen wäre, Einsprache zu erheben und im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Umstände, die für die Anordnung eines Gutachtens gesprochen hätten, darzulegen oder selbst ein Gutachten zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3.3). Hätte der Gesuchsteller jedoch recht- zeitig Einsprache gegen die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2021 und vom 7. Februar 2022 erhoben, so wären die Strafbefehle dahingefallen und – sofern keine Einstellungen erfolgt wären – hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob der Gesuchsteller zum jeweiligen Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Was der Gesuchsteller aber in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisions- verfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittel- verfahren. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vorgebrachte Gutachten ohnehin nicht geeignet ist, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilungen stützen, zu erschüttern, und deutlich günstigere Entscheide zugunsten des Verurteilten zu bewirken. Die Gutachter stellen lediglich eine ausgeprägte Polytoxikomanie über die Zeitspanne vom 1. Januar 2021 bis zum 31. September 2022 fest. Suchterkrankungen können zwar unter Umständen zu einer Schuldunfähigkeit oder Schuld- minderung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB führen. Die Schuldfähigkeit setzt jedoch Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus, deren Beurteilung stets in Bezug auf die konkrete Straftat und den Zeit- punkt der Tatbegehung erfolgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.2; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Ein Gutachter darf sich daher nicht nur systematisch beschreibend zum Krankheitsbild äussern, sondern muss in seiner Begutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.2; -6- 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Das vorgebrachte Gutachten sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers in Bezug auf die konkret von ihm begangenen Taten, zwei Ladendiebstähle und mehrere Hausfriedens- brüche, eingeschränkt war. Zusammengefasst ist das vorliegende Revisionsgesuch sowohl rechts- missbräuchlich als auch offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1. Das Revisionsgesuch, auf welches nicht einzutreten ist, hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, worauf der Gesuchsteller bereits von der Staatsanwaltschaft Baden mit Schreiben vom 5. November 2024 hingewiesen worden war. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. 4.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens von Fr. 800.00 zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 417 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 17 zur Art. 428 StPO; § 18 GebührD). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Lehmann