3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt VT.2022.3155 vom 21. November 2022 für die Geldstrafe von 30 Tagessätze à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 900.00 ist zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. - 15 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.