als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden ST.2022.4 vom 27. Juni 2022 sowie als Gesamtstrafe mit der Widerrufstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 3.2. Der mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden ST.2022.4 vom 27. Juni 2022 für die Freiheitsstrafe von 5 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die zu vollziehende Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1.